Pflege, Pflegegrade, Beantragung der Pflegeleistungen

Pflegeleistungen und Beantragung

Ab 01.01.2017 gelten neue Festlegungen nach dem neuen Pflegestärkungsgesetz II (PSG II)
Neu Pflegebedürftigkeitsbegriff: Bislang prüfte der MDK (Med. Dienst der KKasse), was eine Person nicht mehr kann. Künftig entscheidet die Frage, wie gut jemand seinen Alltag noch alleine meistern kann, über die Einstufung.Das bringt der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff : Differenzierte Einstufung, Sicht auf Selbständigkeit, Gleichbehandlung von Körber, Geist und Psyche.
Statt der 3 Pflegestufen gibt es nunmehr 5 Pflegegrade

Beantragung: Pflegekasse- Diese sind den Krankenkassen angegliedert. Formulare für den Pflegeantrag sind bei der Pflegekasse erhältlich. Ausgefüllt dort abgeben. Pflegekasse beauftragt den Medizinischen Dienst der Krankenkasse mit der Prüfung der Pflegebedürftigkeit. Auf der Grundlage des Gutachtens wird der Pflegegrad festgelegt.

Es ist sehr empfehlenswert, daß pflegende Angehörige vor dem Begutachtungstermin des MTK 1 bis 2 Wochen lang ein Pflegetagebuch führen. Als pflegende Tätigkeiten sind aufgelistet:
-Körperpflege: Waschen, Duschen, Baden, Rasieren, Kämmen, Mund-und Zahnpflege, Blasenentleerung, Darmentleerung, Intimpflege, Wechseln von Inkontinenzartikeln
- Mobilität:: Aufstehen vom Bett, Aufstehen vom Rollstuhl, Zubettbringen, Ankleiden, Auskleiden, Gehen/Bewegen im Haus, Stehen, Treppensteigen, Begleiten zum Arzt
- Ernährung: Mundgerechte Zerkleinerung der Nahrung, Füttern
-Hauswirtschaftliche Versorgung: Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln der Wäsche, Waschen, Bügeln, Beheizen der Wohnung

Ein Pflegetagebuch erhält man auf Anfrage bei der Pflegekasse.

K.J.

 

 

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